Satzung
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Cloppenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Der Verein hat folgende Mitgliedergruppen
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(1) Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen, dem Präsidenten dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießmeister und dem Kommandeur.
(2) Der Präsident, Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vertretungsvorstandes vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
c) Die Aufstellung des Jahresberichtes und des Kassenabschlusses
d) Die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt
(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident oder der Schatzmeister, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind im Protokoll wortwörtlich aufzunehmen, dass vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Eintragungen müssen enthalten
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage des Protokolls zu verwahren.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorgangen obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Wahl der Kassenprüfer
j) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden
(3) a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter der Versammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Präsident, dann der Vizepräsident, dann der Schatzmeister und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Zu Beginn einer Wahl wird von der Versammlung mit einfacher Mehrheit ein Wahlleiter bestimmt, der alle Wahlen zum Vorstand leitet. Danach übernimmt der bisherige Versammlungsleiter die Fortführung der Versammlung. Die erforderliche Abstimmung wird vom Versammlungsleiter durchgeführt.
Wahlen und Abstimmungen haben in geheimer Form zu erfolgen, wenn dieses von mindestens 1/4tel der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Im anderen Fall ist die offene Wahl bzw. Abstimmung zulässig.
Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereines können nur mit einer Mehrheit von 3/4tel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muss enthalten
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 3 letzter Absatz - der Stadt Cloppenburg - für gemeinnützige Zwecke zu.
Ergänzende Regelungen können in einer Geschäftsordnung, in vereinsinternen Statuten sowie Richtlinien, die sich der Vorstand gibt, geregelt werden.
Ambühren,